STATUTEN

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen,
„Diskeles“ Synergie zum Kulturerbe des anatolischen Mittelmeerraums

2. Er hat seinen Sitz in Wien
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt kulturhistorische, kulturanthropologische und geschichtswissenschaftliche Forschungen zum Kulturerbe des anatolischen Mittelmeerraums sowie die Verbreitung, Übermittlung und Zugänglichkeit deren Ergebnissen für eine breitere Öffentlichkeit. Er zielt auf den Austausch zwischen Wissenschaft und Gesellschaft und bezweckt eine Brückenbildung zwischen den westlichen und östlichen Forschungen zum kulturellen Erbe der Region.
Er hat seine Ziele gemeinnützig zu verfolgen und ist unabhängig von jeglichen politischen oder religiösen Gruppierungen und/oder Organisationen. Er ist parteilos.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1). Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2). Als ideelle Mittel dienen:

a. Kulturhistorische, kulturanthropologische und geschichtswissenschaftliche Forschungen, Bestandsaufnamen und Dokumentationen
b. Projekte und Planungen zur Cultural Heritage, Heritage Management, Site Management;
c. Einrichtung und Betreuung einer Vereinswebsite
d. Verfügbarkeit von Wissen und Forschungsergebnissen durch die Einrichtung eines zweckbestimmten digitalen Archives;
e. Öffentlichkeitsarbeit; Informations- und Diskussionsabende; Vorträge;
f. Publikationen; Ausstellungen; Workshops, Exkursionen;
g. Förderungen für Praktika und Stipendien

(3). Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Mitgliedsbeitrag;
b. Geld und Sachspenden;
c. Subventionen;
d. Sponsoring;
e. Erträge aus Veranstaltungen und Exkursionen;
f. Werbung;
g. Warenabgabe;
h. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
i. sonstige Zuwendungen und Förderungen

§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie leisten den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(3) Korrespondierende Mitglieder: Sie sind natürliche und juristische Personen, welche infolge ihrer wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit im In- oder Ausland mit dem Verein in ständiger Verbindung stehen. Sie leisten den von der Generalsammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und/oder den Vereinszweck ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung von Korrespondierenden und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres und schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Korrespondierenden Mitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalver¬sammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung oder Bevollmächtigung mittels E-Mail ist zulässig.
(3) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Tag und Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung binnen 7 Tagen statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(4) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stim¬menmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedür¬fen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei deren Verhinderung ihrer/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, so führt der/die Schriftführer/in den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen;
d) Entlastung des Vorstandes
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Korrespondierenden Mitgliedschaften.
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau/ dem Obmann und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vor¬standes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, in deren Verhinderung von deren Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau /des Obmanns den Ausschlag.

(7) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren einer Nachfolgerin wirksam.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 7) und Rücktritt (Abs. 8).
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).

(3) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/Die Schriftführer/in unterstützt der Obfrau/dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/ des Obmanns und des Schriftführers/ der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und des Kassiers/ der Kassierin.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/ der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Die Obfrau/ der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7) Der Schriftführer/ Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer/in

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/ eine Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.